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Antrag auf Baugenehmigung (§ 71 i.V.m. § 63 BauO LSA)

Durchschnittliche Lesedauer: 4 Minuten

Bevor Sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten, ändern oder den Nutzen ändern dürfen, benötigen Sie eine Baugenehmigung.

Dazu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag.

Die für Ihr Bauvorhaben zuständige Bauaufsichtsbehörde finden Sie hier:

https://mid.sachsen-anhalt.de/infrastruktur/bauen-und-wohnen/bauaufsichtsbehoerden

Für den Bauantrag müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare oder einen Online-Service nut­zen. Je nach Vorhaben benötigt der Bauherr die Unterstützung durch einen bauvorlagebe­rechtigten Entwurfsverfasser (z.B. Architekt o­der Bauingenieur). Zum Bauantrag gehören eine Reihe von Bauvorlagen, die für die Beurteilung des Vor­habens und die Bearbeitung des Bau­antrages erforderlich sind. Das sind zum Beispiel der Auszug aus der amtlichen Liegenschafts­karte, Lageplan, Baubeschreibung und Bauzeichnungen.

Die Baugenehmigung ist gebührenpflichtig.

Eine Baugenehmigung für die Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung einer Anlage beantra­gen Sie im Online-Verfahren oder in Textform mit dem veröffentlichten Formu­lar.

Bei Nutzung des Online-Services gehen Sie wie folgt vor:

  • Melden Sie sich im Portal an oder identifizieren Sie sich mit einer der vorgege­benen Möglichkeiten.
  • Füllen Sie das Formular aus.
  • Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichts­behörde ein.
  • Der Entwurfsverfasser, der Bauherr und der Vertreter können im Online-Portal wei­tere Unterlagen zum Antrag hinzufügen. Über das Portal wird mit der Frei­zeichnung auto­matisch die Zustimmung der Beteiligten beim Einreichen des Antrags eingeholt.
  • Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie zu einer Gebüh­ren-Vo­raus­zahlung auf.
  • Leisten Sie die Vorauszahlung per SEPA-Überweisung.
  • Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefor­dert, diese Genehmigungshemmnisse zu beheben.
  • Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/ oder die Klarstellung ein.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfä­hig­keit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.
  • Wenn Sie es wünschen, erhalten Sie dann den Bescheid zu Ihrem Antrag so­wie ei­nen Gebührenbescheid über Ihr Portalpostfach. Alternativ können Sie den Bescheid auch postalisch erhalten.
  • Zahlen Sie die Gebühren per SEPA-Überweisung, einem der im Online-Portal ange­bo­tenen Zahlungsverfahren oder folgen Sie den Anweisungen auf dem gesonderten Ge­bührenbescheid.

Voraussetzungen

  • Vollständiger Bauantrag (Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung),
  • Bauvorhaben im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften,
  • Falls nicht, können mit Bauantrag (Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung) Abwei­chungen beantragt und begründet werden,
  • Untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Abweichungen genehmigt werden können

Erforderliche Unterlagen

  • Bauantrag (per Onlineservice oder per amtlich vorgeschriebenem Formular),
  • 01.  Lageplan und ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster (nicht älter als 6 Monate),
  • 02. Bauzeichnungen,
  • 03. Baubeschreibung und Betriebsbeschreibung,
  • 04. Erklärung zum Kriterienkatalog,
  • 05. Nachweis der Standsicherheit und Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile,
  • 06. Nachweis des Brandschutzes / Brandschutzkonzept,
  • 07. Angaben zur gesicherten Erschließung,
  • 08. Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung,
  • 09. Angaben zu weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften,
  • 10. Berechnung der anrechenbaren Kosten oder Herstellungskosten nach BauGVO,
  • 11. Berechnung des Bruttorauminhaltes nach Anlage 5 der BauGVO,
  • 12. Vollmachten

Gebühren

Die Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Gebührenberechnung nach der Baugebüh­ren­verordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauGVO) berück­sichtigt die erwarteten Gebüh­ren der Bauausführung und den Aufwand für die Prüfung des Bauantrags.

Die Gebühren betragen nach Ziff. 1.1 der Baugebührenverordnung (BauGVO) für je angefangene 500 € des anrechenbaren Bauwertes 5 €, mindestens 50 €.

Fristen

Die Bauaufsichtsbehörde kontrolliert den Bauantrag innerhalb von zwei Wochen auf Vollstän­digkeit und teilt dem Bauherrn oder der Bauherrin den Eingang des Antrags mit. Ist der Bau­antrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbe­hörde den Bauherrn oder die Bauherrin mit der Eingangsbestätigung zur Behebung der Män­gel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht be­hoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb von drei Monaten über den Bauantrag.

Die Frist beginnt mit dem bestätigten Eingangsdatum. Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um höchstens zwei Monate verlängert werden. Wird die Frist verlängert, ist dies dem Bauherrn der Bauherrin unter Nennung der Gründe und unter Angabe des voraussichtlichen Zeit­punkts der Entscheidung mitzuteilen.

  • Baubeginn innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung Errichtung/ Ände­rung/Nutzungsänderung),
  • Verlängerung der Baugenehmigung (Errich­tung/Änderung/Nutzungsänderung) innerhalb dieser Zeit auf Antrag um jeweils bis zu 1 Jahr möglich

Hinweise/Besonderheiten

Wenn Ihnen eine Baugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsän­derung vor­liegt, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Bauarbeiten eine Baubeginnan­zeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.

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