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Abweichungen, Ausnahmen und Befreiung von baurechtlichen Vorschriften beantragen

Durchschnittliche Lesedauer: 2 Minuten

Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht (z.B. von der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA), von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder der Baunutzungsverordnung), müssen Sie die Zulassung der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gesondert beantragen und sie begründen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für genehmigungs­freie und verfahrensfreie Bauvorhaben. Auch wenn die Vorschriften, von denen abgewichen werden soll, nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden, muss trotzdem eine Zulassung beantragt werden. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann Ihnen dann unter bestimmten Vo­raussetzungen eine Zulassung für eine Abweichung, eine Ausnahme oder Befreiung erteilen.

Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig.

Voraussetzungen

Eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften kann zugelassen werden, wenn sie

  • mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (insbesondere den allgemeinen Anforderungen des § 3 BauO LSA).
  • Dabei ist auch der Zweck der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen werden soll, zu berücksichtigen und die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange zu würdi­gen.

Eine Ausnahme von baurechtlichen Vorschriften (Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung) kann zugelassen werden, wenn sie

  • nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn

  • die Gründe der Planung nicht berührt und
    • Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevöl­kerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden die Befreiung erfordern oder
    • die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
    • die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und
    • gem. § 31 Baugesetzbuch auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Gebühren

Die Entscheidung ist gebührenpflichtig (s. Tarifstelle 8 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Bauge­bührenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauGVO).

8.1       Zulassung einer Abweichung von Vorschriften des Bauordnungsrechts (§ 66 Abs. 1 BauO LSA) oder einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches
            je Abweichung oder Befreiung                                                  50 bis 5.000 €

8.2       Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 des Baugesetzbuches 
            je Ausnahme                                                                            50 bis 500 €

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllten Antrag mit Begründung für die Abweichung
  • einzelfallabhängig weitere Unterlagen (z.B. für isolierte Abweichungen):
    • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte und der Lageplan,
    • Bauzeichnungen,
    • Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält,
    • ggf. weitere
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